Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 31. Juli 2009
§ 45j

§ 45j – Überprüfung und Aktualisierung

Die Anfangsbewertung nach § 45c Absatz 1, die Beschreibung des guten Zustands der Meeresgewässer nach § 45d Satz 1, die nach § 45e Satz 1 festgelegten Ziele, die Überwachungsprogramme nach § 45f Absatz 1 sowie die Maßnahmenprogramme nach § 45h Absatz 1 sind alle sechs Jahre zu überprüfen und, soweit erforderlich, zu aktualisieren.

Kurz erklärt

  • Die Anfangsbewertung muss alle sechs Jahre überprüft werden.
  • Der gute Zustand der Meeresgewässer wird ebenfalls alle sechs Jahre beschrieben.
  • Die festgelegten Ziele sind alle sechs Jahre zu überprüfen.
  • Die Überwachungsprogramme müssen alle sechs Jahre aktualisiert werden.
  • Die Maßnahmenprogramme sind ebenfalls alle sechs Jahre zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren.